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blitzbeleg

Reverse Charge: Wenn dein Kunde die Umsatzsteuer schuldet

Bei bestimmten Leistungen zwischen Unternehmen dreht sich die Steuerschuld um: Nicht du führst die Umsatzsteuer ab, sondern dein Kunde. Wann das gilt und was dann auf die Rechnung muss.

In einem Satz: Fällt eine Leistung unter Reverse Charge, schreibst du die Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" – dein Kunde meldet die Steuer selbst an.

Die häufigsten Fälle

Bauleistungen

Du erbringst Bauleistungen an ein Unternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).

Dienstleistung ins EU-Ausland

Du erbringst eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land – die Steuer schuldet dort dein Kunde.

Gebäudereinigung

An Unternehmen, die selbst nachhaltig Gebäudereinigung erbringen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Ausländischer Lieferant

Umgekehrt: Ein ausländisches Unternehmen leistet an dich – dann schuldest du die Steuer (§ 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Was auf die Rechnung muss

  • Alle Pflichtangaben – nur ohne Umsatzsteuerbetrag.
  • Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG).
  • Bei Kunden im EU-Ausland: deine USt-IdNr. und die des Kunden; die Rechnung muss bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt sein (§ 14a Abs. 1 UStG).

Und danach?

  • Den Umsatz gibst du in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert an – Dienstleistungen an EU-Unternehmen in Kennzahl 21, Bauleistungen nach § 13b in Kennzahl 60.
  • Dienstleistungen an EU-Unternehmen meldest du zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG).
  • Sonderfälle (z. B. Metalle, Mobilfunkgeräte ab 5.000 €, Strom und Gas) und Leistungen an Kunden außerhalb der EU klärst du am besten mit deinem Steuerberater.

So geht es in Blitzbeleg

  1. 1
    Beim Kunden den Steuerfall wählen: „EU-Ausland an Unternehmen" oder „Bauleistung nach § 13b UStG", bei EU-Kunden mit USt-IdNr.
  2. 2
    Jede Rechnung an diesen Kunden kommt automatisch ohne Umsatzsteuer und mit Pflichthinweis – auch in der eingebetteten E-Rechnung.
  3. 3
    Unter Auswertungen → Umsatzsteuer stehen diese Umsätze mit der passenden Kennzahl (21 bzw. 60); im DATEV-Export landen sie auf eigenen Erlöskonten.

Häufige Fragen

Was genau muss auf der Rechnung stehen?
Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG), dazu der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Bei Kunden im EU-Ausland zusätzlich deine und die USt-IdNr. des Kunden.
Was passiert, wenn ich trotzdem Umsatzsteuer ausweise?
Dann schuldest du die ausgewiesene Steuer zusätzlich dem Finanzamt (§ 14c UStG), und dein Kunde darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Die Rechnung solltest du berichtigen.
Wie prüfe ich, ob mein Kunde selbst Bauleistungen erbringt?
Am sichersten mit der Bescheinigung USt 1 TG, die dein Kunde von seinem Finanzamt bekommt. Liegt sie vor, kannst du dich darauf verlassen.
Muss ich die USt-IdNr. meines EU-Kunden prüfen?
Ja, das ist dringend zu empfehlen – über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern. Ohne gültige USt-IdNr. ist es im Zweifel keine Leistung an ein Unternehmen.
Was ist die Zusammenfassende Meldung?
Eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern, in der du Leistungen und Lieferungen an Unternehmen im EU-Ausland mit deren USt-IdNr. angibst – zusätzlich zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Gilt das auch für Privatkunden?
Nein. Reverse Charge gibt es nur zwischen Unternehmen. Privatkunden bekommen eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.
Einmal beim Kunden einstellen, nie wieder vergessen: Blitzbeleg setzt Steuer und Hinweis bei Reverse Charge automatisch richtig.
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Weitere Ratgeber

Quellen: § 3a Abs. 2, § 13b, § 14a, § 14c und § 18a UStG, Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 13b. Stand dieser Seite: Oktober 2026. Diese Seite ist eine allgemeine Erklärung und keine Steuerberatung – im Einzelfall hilft dein Steuerberater.