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blitzbeleg

Rechnung korrigieren – so geht's richtig

Falscher Betrag, Tippfehler in der Adresse, falscher Kunde? Wie du eine fertige Rechnung sauber und gesetzeskonform berichtigst – und was du lieber lässt.

In einem Satz: Eine verschickte Rechnung wird nie geändert oder gelöscht, sondern mit einem eigenen Dokument berichtigt, das sich eindeutig auf sie bezieht: Stornorechnung plus neue Rechnung, oder eine Rechnungskorrektur über die Differenz.

Welcher Weg passt?

Alles falsch

Falscher Kunde, falsche Leistung, ganz andere Beträge: stornieren und neu schreiben.

Teilbetrag zurück

Reklamation, Nachlass, eine Position zu viel: Rechnungskorrektur über die Differenz.

Nur eine Angabe fehlt

Z. B. Leistungsdatum oder Steuernummer: ein Korrekturdokument, das die fehlende Angabe nachreicht.

Noch Entwurf

Noch nicht verschickt und nicht festgeschrieben? Dann darfst du einfach ändern.

Was eine Berichtigung enthalten muss

  • Bezug auf die Ursprungsrechnung – deren Rechnungsnummer und Datum (§ 31 Abs. 5 UStDV).
  • Eigene, neue Rechnungsnummer – auch Storno und Korrektur sind Belege mit Nummer.
  • Was sich ändert – bei einer Stornorechnung der komplette Betrag mit umgekehrtem Vorzeichen, bei einer Korrektur die Differenz samt Umsatzsteuer.
  • Einen klaren Titel wie „Stornorechnung" oder „Rechnungskorrektur" und am besten einen Satz zum Grund.

Was du nicht tun solltest

  • Die alte Rechnung löschen, überschreiben oder in der Buchhaltung „verschwinden lassen" – das widerspricht den GoBD.
  • Die gleiche Rechnungsnummer ein zweites Mal vergeben.
  • Nur per Telefon oder formloser E-Mail „korrigieren" – ohne Belegdokument ist für das Finanzamt nichts berichtigt.
  • Zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer stehen lassen – die schuldest du sonst (§ 14c UStG).

Rückwirkend oder nicht?

Für den Vorsteuerabzug deines Kunden ist wichtig, ob die ursprüngliche Rechnung schon die Kernangaben hatte: Aussteller, Empfänger, Leistung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Dann wirkt eine Berichtigung nach der Rechtsprechung in der Regel auf das ursprüngliche Datum zurück. Fehlte eine dieser Angaben ganz, hilft im Zweifel dein Steuerberater.

So geht es in Blitzbeleg

  1. 1
    Rechnung öffnen und oben rechts auf ⋮ klicken.
  2. 2
    „Rechnung stornieren", wenn alles falsch ist – Blitzbeleg legt die Stornorechnung mit Bezug auf die Originalnummer an. Danach schreibst du die Rechnung neu.
  3. 3
    „Gutschrift erstellen", wenn nur ein Teil zurückgeht – die Positionen werden übernommen, du passt nur an, was sich ändert.

Bebildert Schritt für Schritt: Anleitung Storno & Gutschrift.

Häufige Fragen

Darf ich eine falsche Rechnung einfach löschen und neu schreiben?
Nein. Eine verschickte Rechnung ist ein Buchungsbeleg und muss aufbewahrt werden (GoBD). Du hebst sie mit einer Stornorechnung auf und schreibst danach eine neue Rechnung mit neuer Nummer.
Darf die neue Rechnung die alte Nummer bekommen?
Nein. Jede Rechnungsnummer darf nur einmal vergeben werden. Die korrigierte Rechnung bekommt eine neue Nummer und verweist am besten auf die alte.
Reicht es, dem Kunden eine E-Mail mit der richtigen Adresse zu schreiben?
Für die Umsatzsteuer nicht. Eine Berichtigung muss ein Dokument sein, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV) – also mit deren Nummer und Datum.
Was passiert, wenn ich zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen habe?
Dann schuldest du den zu hoch ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt, bis du die Rechnung berichtigt hast (§ 14c UStG). Darum solche Fehler zügig korrigieren.
Gutschrift oder Rechnungskorrektur – was ist der Unterschied?
Im Alltag sagt man oft „Gutschrift", wenn man einen Betrag zurückgibt. Steuerlich ist eine Gutschrift eigentlich eine Abrechnung, die der Kunde für dich ausstellt (§ 14 Abs. 2 UStG). Für Korrekturen ist „Rechnungskorrektur" oder „Stornorechnung" der eindeutigere Titel.
Muss mein Kunde der Korrektur zustimmen?
Nein. Die Rechnung berichtigt immer der, der sie ausgestellt hat. Sinnvoll ist trotzdem ein kurzer Satz, warum korrigiert wird.
Blitzbeleg schützt fertige Rechnungen vor Änderungen – Storno und Korrektur entstehen mit einem Klick, mit eigener Nummer und Bezug auf das Original. GoBD-fest, ohne dass du darüber nachdenken musst.
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Weitere Ratgeber

Quellen: § 14, § 14c und § 17 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV, GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019, geändert 2024). Stand dieser Seite: Oktober 2026. Diese Seite ist eine allgemeine Erklärung und keine Steuerberatung – im Einzelfall hilft dein Steuerberater.